Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe

vom 16. 03. 2004


Leitsätze

zum Urteil des Ersten Senats vom 16. März 2004

- 1 BvR 1778/01 -

  1. Das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 ist, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen.


  2. Das Verbot des Züchtens von Hunden zur Vermeidung von Nachkommen mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung dient nicht dem Tierschutz im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG.


  3. Die strafrechtliche Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, in § 143 Abs. 1 StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1778/01 -

Verkündet am 16. März 2004

Achilles
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Bundesadler

Im Namen des Volkes


In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


der Frau B.
und weiterer 52 Beschwerdeführer

Bevollmächtigter:
Professor Dr. Jan Ziekow,
Gartenstraße 3, 67361 Freisbach

gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530)
in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl I S. 838)

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung

des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2003
durch

Urteil


für Recht erkannt:

§ 11 b Absatz 2 Buchstabe a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 530) in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 838) sowie § 143 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2001, sind mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:




Papier | Jaeger | Haas | Hömig | Steiner | Hohmann-Dennhardt | Hoffmann-Riem | Bryde

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